.
.
.
.
.
Descartes sagte: "Ich denke, also bin ich."
Und seit TikTok WISSEN wir: Es geht auch so.
Und seit TikTok WISSEN wir: Es geht auch so.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von sarazena ()
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von sarazena ()
Wir sehen vor uns eine Unbelehrbare, der man ständig auf die Finger schauen muss, damit sie uns nicht unter der Hand ein X für ein U vormacht. Die Kanzlerin erscheint im jüngsten, vorgestern verkündeten Urteil des Bundesverfassungsgerichts als eine Art Schorschel Schachermann, jener Makler bei Donald Duck, der, seine Rechtstreue preisend, wacker dem Gesetz zuwiderhandelt. Systematisch habe die Bundesregierung unter Führung Angela Merkels die Rechte des Deutschen Bundestages verletzt, indem sie es unterlassen habe, das Parlament „umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ über bestimmte wichtige Angelegenheiten der Europäischen Union zu unterrichten, wie es Artikel 23 des Grundgesetzes vorsieht. Der Bundestag sei daher, was die EU-Politik Merkels zur Lösung der Schuldenkrise angeht, immer wieder um seine Mitwirkungsrechte gebracht und vor vollendete Tatsachen gestellt worden.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von sarazena ()
Original von Steuerzahler1
Auch auf die Gefahr hin mich in gewissen Kreisen als rechtspopulistischer Schwätzer bezeichnen lassen zu müssen, vertrete ich die Ansicht, dass ein Spieler der deutschen Nationalmannschaft es fertig bringen sollte, die Nationalhymne zu singen.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Ivanhoe ()
Original von Ivanhoe
Das kann er gerne vorher oder nachher machen, aber währed des Absingens der Hymne des Staates, den er repräsentiert ist das für mich ein deutliches Zeichen, wes Geistes Kind er ist.
Original von Ivanhoe
Dann stelle ich mich doch auch mal offenen Auges dieser Gefahr. Denn ich teile Ihre Meinung Herr Steuerzahler, wie viele andere auch. Ich fände es aber durchaus auch angebracht, würden alle Spieler die Nationalhymne singen.

Original von Rincewind
Was mich eigentlich viel mehr interessiert ist der Punkt, warum unsere Politiker da mal wieder ein Schaulaufen veranstalten. Muss zum Viertelfinale wirklich die Kanzlerin + Innenminister einfliegen?
Original von Ivanhoe
Original von Steuerzahler1
Auch auf die Gefahr hin mich in gewissen Kreisen als rechtspopulistischer Schwätzer bezeichnen lassen zu müssen, vertrete ich die Ansicht, dass ein Spieler der deutschen Nationalmannschaft es fertig bringen sollte, die Nationalhymne zu singen.
Dann stelle ich mich doch auch mal offenen Auges dieser Gefahr. Denn ich teile Ihre Meinung Herr Steuerzahler, wie viele andere auch. Ich fände es aber durchaus auch angebracht, würden alle Spieler die Nationalhymne singen.
....
Mir geht es hier nicht um deutsche Gesinnung, sondern um den Respekt vor den Symbolen des Staates, dessen Angehöriger man ist. Oder ist er nur Deutscher geworden, um das Leibchen tragen zu dürfen, auf dem 3 Weltmeistersterne prangen?
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Ivanhoe ()
Original von Ivanhoe
Genitalverstümmelung bei Jungen ist auch in Deutschland endlich verboten.

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von shakira ()
Original von Ivanhoe
Dann verstehe ich den Aufstand, den der Zentralrat der Juden und Muslime veranstalten, noch weniger.
Original von Rincewind
Wenn da nun ein deutsches Gericht sagt, dass ist eine strafbare Körperverletzung........
„Sprich: ‚Was Gott sagt, ist die Wahrheit. Folgt dem Weg Abrahams, des Hanifen! Er glaubte innig an Gott, Dem er keine anderen Gottheiten zugesellte.“ Koran 3:95
Einwilligung des Kindes
Wird eine Beschneidung bei einem nicht einwilligungsfähigen Jungen ohne wirksame Einwilligung der oder des Personensorgeberechtigten (also in der Regel der Eltern) vorgenommen, stellt dieser Eingriff gemäß einer 2007 gefällten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt a. M. eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und eine rechtswidrige Körperverletzung dar. Demnach ist ein Neunjähriger nicht, ein Zwölfjähriger in der Regel durchaus einwilligungsfähig bzw. einsichtsfähig.
Dabei lässt das Gericht ausdrücklich offen, ob generell und bis zu welchem Alter die Befugnis, eine Einwilligung zur Beschneidung (wirksam) zu erteilen, überhaupt vom Sorgerecht umfasst ist.
Einwilligung der Sorgeberechtigten
Nach einer neueren in der Literatur vertretenen Auffassung soll die Beschneidung als Körperverletzung nach § 223 StGB auch dann strafbar sein, wenn die Personensorgeberechtigten in die Beschneidung eingewilligt haben. Denn diese Einwilligung sei unwirksam, weil der Eingriff nach der deutschen Rechtsordnung nicht dem Wohl des Kindes (§ 1627 Satz 1 BGB) entspreche, den Inhabern der Personensorge also die Dispositionsbefugnis über das Rechtsgut der körperlichen Integrität fehle.
Innerhalb des zivil- und strafrechtlichen Streites wird die verfassungsrechtliche Dimension im Spannungsfeld zwischen dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit des Kindes und der Religionsfreiheit (die der Eltern und die des Kindes) diskutiert. Im Jahr 2008 kam es zu einem Streit zwischen Autoren, die im Deutschen Ärzteblatt einen Artikel veröffentlichten, und muslimischen und jüdischen Verbänden wie der muslimischen Vereinigung Millî Görü und Vertretern jüdischer Gemeinden auf der orthodoxen Rabbinerkonferenz. In dem Artikel begründeten diese Autoren ihre Ansicht, dass es strafbar sei, sich an einer religiösen Beschneidung zu beteiligen. Kritisiert wird an diesen Positionen von einzelnen Stimmen innerhalb der Rechtswissenschaft, dass verfassungsrechtliche Aspekte ausgeblendet würden. Auch ist die Rolle kulturell-religiöser Gründe als Rechtfertigung für die Beschneidung umstritten: Die Bewertung der Religionsfreiheit und die Relevanz der Zugehörigkeit der Eltern zum jüdischen oder muslimischen Glauben sind Gegenstand der Rechtsdebatte.
Unter Ärzten hat der neue Standpunkt zu erheblicher Verunsicherung geführt. So hat der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Kinderchirurgie, Ulrich Hofmann, im Jahr 2008 mit Blick auf die rechtlich seiner Ansicht nach ungeklärte Situation dazu aufgerufen, die Indikation zur Zirkumzision sehr streng zu stellen und diese nicht als Wahleingriff anzubieten.
Nach dem Standardkommentar des stellvertretenden Strafsenatspräsidenten am Bundesgerichtshof Thomas Fischer zum Strafgesetzbuch ist es herrschende Meinung, dass die religiöse Zirkumzision nicht den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllt.[15]
Es geht hier eben nicht um Angelegenheiten des Glaubens, denn über Galubensfgragen wurde überhaupt nicht befunden.
Die aufgrund elterlicher Einwilligung aus religiösen Gründen von einem Arzt ordnungsgemäß durchgeführte Beschneidung eines nicht einwilligungsfähigen Knaben ist nicht unter dem Gesichtspunkt der sogenannten "Sozialadäquanz" vom Tatbestand ausgeschlossen. Die Entwicklung der gegenteiligen Auffassung durch Exner (Sozialadäquanz im Strafrecht - Zur Knabenbeschneidung, Berlin 2011, insbesondere Bl. 189 f.) überzeugt nicht. Die Eltern bzw. der Beschneider sollen demnach nicht über § 17 StGB entschuldigt sein. Der Veranlassung der Beschneidung durch die Eltern soll auch keine rechtfertigende Wirkung zukommen, da dem Recht der Eltern auf religiöse Kindererziehung in Abwägung zum Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und auf Selbstbestimmung kein Vorrang zukomme, so dass mit der Einwilligung in die Beschneidung ein Widerspruch zum Kindeswohl festzustellen sei. Gleichwohl soll der gegen das Kindeswohl verstoßende und nicht entschuldigte Vorgang sozial unauffällig, allgemein gebilligt und geschichtlich üblich und daher dem formellen Strafbarkeitsverdikt entzogen sein.12Nach richtiger Auffassung kommt der Sozialadäquanz neben dem Erfordernis tatbestandspezifischer Verhaltensmissbilligung keine selbstständige Bedeutung zu. Die Sozialadäquanz eines Verhaltens ist vielmehr lediglich die Kehrseite dessen, dass ein rechtliches Missbilligungsurteil nicht gefällt werden kann. Ihr kommt nicht die Funktion zu, ein vorhandenes Missbilligungsurteil aufzuheben (vgl. Freund in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., vor §§ 13 ff. Rn. 159; im Ergebnis ebenso: Fischer, StGB, 59. Aufl., § 223 Rn. 6 c, anders noch bis zur 55. Aufl., § 223 Rnr. 6 b; wie hier ferner: Herzberg, JZ 2009, 332 ff.; derselbe Medizinrecht 2012, 169 ff.; Putzke NJW 2008, 1568 ff.; Jerouschek NStZ 2008, 313 ff.; a.A. auch: Rohe JZ 2007, 801, 802 und Schwarz JZ 2008, 1125 ff.).13Die Handlung des Angeklagten war auch nicht durch Einwilligung gerechtfertigt. Eine Einwilligung des seinerzeit vierjährigen Kindes lag nicht vor und kam mangels hinreichender Verstandesreife auch nicht in Betracht. Eine Einwilligung der Eltern lag vor, vermochte indes die tatbestandsmäßige Körperverletzung nicht zu rechtfertigen.14Gemäß § 1627 Satz 1 BGB sind vom Sorgerecht nur Erziehungsmaßnahmen gedeckt, die dem Wohl des Kindes dienen. Nach wohl herrschender Auffassung in der Literatur (vgl. Schlehofer in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., vor §§ 32 ff. Rn. 43; Lenckner/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., vor §§ 32 ff. Rn. 41; Jerouschek NStZ 2008, 313, 319; wohl auch Exner a.a.O.; Herzberg a.a.O.; Putzke a.a.O.) entspricht die Beschneidung des nicht einwilligungsfähigen Knaben weder unter dem Blickwinkel der Vermeidung einer Ausgrenzung innerhalb des jeweiligen religiös gesellschaftlichen Umfeldes noch unter dem des elterlichen Erziehungsrechts dem Wohl des Kindes. Die Grundrechte der Eltern aus Artikel 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 GG werden ihrerseits durch das Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Abs.1 und 2 Satz 1 GG begrenzt. Das Ergebnis folgt möglicherweise bereits aus Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 136 Abs. 1 WRV, wonach die staatsbürgerlichen Rechte durch die Ausübung der Religionsfreiheit nicht beschränkt werden (so: Herzberg JZ 2009, 332, 337; derselbe Medizinrecht 2012, 169, 173). Jedenfalls zieht Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG selbst den Grundrechten der Eltern eine verfassungsimmanente Grenze. Bei der Abstimmung der betroffenen Grundrechte ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Die in der Beschneidung zur religiösen Erziehung liegende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist, wenn sie denn erforderlich sein sollte, jedenfalls unangemessen. Das folgt aus der Wertung des § 1631 Abs. 2 Satz 1 BGB. Zudem wird der Körper des Kindes durch die Beschneidung dauerhaft und irreparabel verändert. Diese Veränderung läuft dem Interesse des Kindes später selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden zu können zuwider. Umgekehrt wird das Erziehungsrecht der Eltern nicht unzumutbar beeinträchtigt, wenn sie gehalten sind abzuwarten, ob sich der Knabe später, wenn er mündig ist, selbst für die Beschneidung als sichtbares Zeichen der Zugehörigkeit zum Islam entscheidet (zu den Einzelheiten vgl.: Schlehofer a.a.O.; a.A. im Ergebnis Fischer, 59. Aufl., § 223 Rn. 6 c; inzident wohl auch: OLG Frankfurt NJW 2007, 3580; OVG Lüneburg NJW 2003, 3290; LG Frankenthal Medizinrecht 2005, 243, 244; ferner Rohe JZ 2007, 801, 802 jeweils ohne nähere Erörterung der Frage). Schwarz (JZ 2008, 1125, 1128) bewertet die Einwilligung unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Kriterien als rechtfertigend, er geht jedoch nur auf die Elternrechte aus Artikel 4 und 6 GG, nicht hingegen – was notwendig wäre - auf die eigenen Rechte des Kindes aus Artikel 2 GG ein. Seine Auffassung kann schon aus diesem Grunde nicht überzeugen.
Dann gibt es da ja immer noch die rechtliche Seite. Nachdem ich nun einiges mehr gelesen habe, frage ich mich, wie sich der Arzt in einem Verbotsirrtum befunden haben kann.
Der Verbotsirrtum des Angeklagten war unvermeidbar. Zwar hat sich der Angeklagte nicht nach der Rechtslage erkundigt, das kann ihm hier indes nicht zum Nachteil gereichen. Die Einholung kundigen Rechtsrates hätte nämlich zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum wird bei ungeklärten Rechtsfragen angenommen, die in der Literatur nicht einheitlich beantwortet werden, insbesondere wenn die Rechtslage insgesamt sehr unklar ist (vgl. Joecks in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 17 Rn. 58; Vogel in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 17 Rn. 75; BGH NJW 1976, 1949, 1950 zum gewohnheitsrechtlichen Züchtigungsrecht des Lehrers bezogen auf den Zeitraum 1971/1972). So liegt der Fall hier. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Knabenbeschneidungen aufgrund Einwilligung der Eltern wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Es liegen, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, Gerichtsentscheidungen vor, die, wenn auch ohne nähere Erörterung der wesentlichen Fragen, inzident von der Zulässigkeit fachgerechter, von einem Arzt ausgeführter Beschneidungen ausgehen, ferner Literaturstimmen, die sicher nicht unvertretbar die Frage anders als die Kammer beantworten.
Das wäre eine logische Lösung, aber es geht hier um Glaubensangelegenheiten!Noch vor nicht allzu langer Zeit ist wegen solcher Dinge Krieg geführt worden. Dasist irrational und entzieht sich meiner Meinung nach auch jeder Diskussionsmöglichkeit.