Was man gelesen haben sollte.

    • Hier ein Auszug aus einem Artikel der FAZ vom Donnerstag.


      Wir sehen vor uns eine Unbelehrbare, der man ständig auf die Finger schauen muss, damit sie uns nicht unter der Hand ein X für ein U vormacht. Die Kanzlerin erscheint im jüngsten, vorgestern verkündeten Urteil des Bundesverfassungsgerichts als eine Art Schorschel Schachermann, jener Makler bei Donald Duck, der, seine Rechtstreue preisend, wacker dem Gesetz zuwiderhandelt. Systematisch habe die Bundesregierung unter Führung Angela Merkels die Rechte des Deutschen Bundestages verletzt, indem sie es unterlassen habe, das Parlament „umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ über bestimmte wichtige Angelegenheiten der Europäischen Union zu unterrichten, wie es Artikel 23 des Grundgesetzes vorsieht. Der Bundestag sei daher, was die EU-Politik Merkels zur Lösung der Schuldenkrise angeht, immer wieder um seine Mitwirkungsrechte gebracht und vor vollendete Tatsachen gestellt worden.


      Und wer Interesse an den überaus peinlichen Details hat findet den Artikel hier.
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      Descartes sagte: "Ich denke, also bin ich."
      Und seit TikTok WISSEN wir: Es geht auch so.

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    • Original von Steuerzahler1
      Auch auf die Gefahr hin mich in gewissen Kreisen als rechtspopulistischer Schwätzer bezeichnen lassen zu müssen, vertrete ich die Ansicht, dass ein Spieler der deutschen Nationalmannschaft es fertig bringen sollte, die Nationalhymne zu singen.


      Dann stelle ich mich doch auch mal offenen Auges dieser Gefahr. Denn ich teile Ihre Meinung Herr Steuerzahler, wie viele andere auch. Ich fände es aber durchaus auch angebracht, würden alle Spieler die Nationalhymne singen.

      Sportsfreund Özil rezitiert nach eigenem Bekunden auch lieber Koranverse als die Nationalhymne zu singen. Dass kann er gerne vorher oder nachher machen, aber währed des Absingens des Staates, den er repräsentiert ist das für mich ein deutliches Zeichen, wes Geistes Kind er ist. Eine Berufung des türkischen Verbandes hat er mit der Begründung abgelehnt, dass er lieber um Titel spielen wolle. Wenn er sich für die türkische Nationalmannschaft entschieden hätte, könnte er die EM nun in Madrid vor dem Fernseher verfolgen. Herr Özil ist also zunächst mal eines: Ein Opportunist.

      Mir geht es hier nicht um deutsche Gesinnung, sondern um den Respekt vor den Symbolen des Staates, dessen Angehöriger man ist. Oder ist er nur Deutscher geworden, um das Leibchen tragen zu dürfen, auf dem 3 Weltmeistersterne prangen?
      heute mal ohne Signatur

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    • Original von Ivanhoe


      Dann stelle ich mich doch auch mal offenen Auges dieser Gefahr. Denn ich teile Ihre Meinung Herr Steuerzahler, wie viele andere auch. Ich fände es aber durchaus auch angebracht, würden alle Spieler die Nationalhymne singen.


      Ich dachte, es handelt sich um eine Fussballmannschaft und nicht um einen Fischerchor?

      Nein mal ernsthaft, ich interessiere mich nicht sonderlich für Fussball und mir ist das ganze daher ziemlich gleich und es mir völlig egal ob jemand die Lippen bewegt, aus Inbrunst mitsingt oder gerade die Einkaufsliste für morgen durchgeht. Am Ende sollen 10 einen Ball hinterherrennen und einer ihn idealerweise fangen. :D

      Was mich eigentlich viel mehr interessiert ist der Punkt, warum unsere Politiker da mal wieder ein Schaulaufen veranstalten. Muss zum Viertelfinale wirklich die Kanzlerin + Innenminister einfliegen?
      “Wer grundlegende Freiheiten aufgibt, um vorübergehend ein wenig Sicherheit zu gewinnen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit.”
      Benjamin Franklin
    • Original von Rincewind
      Was mich eigentlich viel mehr interessiert ist der Punkt, warum unsere Politiker da mal wieder ein Schaulaufen veranstalten. Muss zum Viertelfinale wirklich die Kanzlerin + Innenminister einfliegen?

      Gibt es eine angenehmere Art auch noch auf Staats- statt Parteikosten, Wahlkampf zu betreiben?
    • Sport und Politik ist seit den Olympischen Spielen von 1980 untrennbar miteinander verbunden. Das wiederholte sich 1984 und geht seit dem munter weiter.

      Frau Merkel kann sich das Spiel in Kiew gerne ansehen, aber dann als Privatperson und nicht als Bundeskanzlerin, von mir aus kann der Bundestag da auch einen Betriebsausflug hinmachen, aber auch das ist dann Privatsache, in offizieller Mission wäre ich dagegen.
      heute mal ohne Signatur
    • Na ein Glück!! Da bin ich dann mit Dir doch wieder einer Meinung. Nach diesem lächerlichen Geschrei vor der EM wird jetzt,
      da die Möglichkeit einer Teilnahme der deutschen Mannschaft im Finale in Kiew groß ist, plötzlich nicht mehr davon geredet,
      dass vorher ein Boykott erwogen wurde.
      Nein! Frau Merkel wird auf der Tribüne sitzen und das hat natürlich gar nichts politisches?
      Sie soll da hin fahren! Sie soll die Mannschaft anfeuern. (Man sollte sie uns aber bitte nicht ganz so oft zeigen!)
      Aber sie sollte dann ganz klar machen, dass sie als Fan da ist und jegliche Aufwertung des ukrainischen Systems vermeiden.
      Seid barmherzig. Das Leben ist schon schwer genug!
      Kutte Tucholsky
    • Original von Ivanhoe
      Original von Steuerzahler1
      Auch auf die Gefahr hin mich in gewissen Kreisen als rechtspopulistischer Schwätzer bezeichnen lassen zu müssen, vertrete ich die Ansicht, dass ein Spieler der deutschen Nationalmannschaft es fertig bringen sollte, die Nationalhymne zu singen.


      Dann stelle ich mich doch auch mal offenen Auges dieser Gefahr. Denn ich teile Ihre Meinung Herr Steuerzahler, wie viele andere auch. Ich fände es aber durchaus auch angebracht, würden alle Spieler die Nationalhymne singen.
      ....
      Mir geht es hier nicht um deutsche Gesinnung, sondern um den Respekt vor den Symbolen des Staates, dessen Angehöriger man ist. Oder ist er nur Deutscher geworden, um das Leibchen tragen zu dürfen, auf dem 3 Weltmeistersterne prangen?


      Ich habe das jetzt extra eine Weile sacken lassen, weil wenn ich sofort darauf geantwortet hätte, dann wären wir womöglich ernsthaft aneinander geraten!

      Ich widerspreche Euch beiden in fast allen Punkten!
      Die Spieler der deutschen Nationalmannschaft sollen Fußballspiele gewinnen. Das ist ihre Aufgabe! Dafür sind sie berufen worden! Und weiter nichts!!

      Respekt vor den Symbolen des Staates, dessen Angehöriger man ist.
      Was haben Özil, Khedira und Boateng den respektloses getan? Auf die Fahne gepinkelt?
      Ist es respektlos dass sie die Hymne nicht mitsingen?? Das machen auch viele andere Spieler nicht, denen das nicht vorgeworfen wird, weil sie Müller, Lahm oder Schweinsteiger heißen. Warum wird ihr Respekt vor dem Symbol des Staates nicht angezweifelt??
      Özil hat sich für Deutschland und gegen die Türkei entschieden, weil er die Wahl hatte! Er hat sich für Deutschland entschieden, weil er Deutscher ist!
      Natürlich auch weil er hier erfolgreicher spielen kann als für die Türkei, aber wieso wirft man ihm das vor? Ich hätte es an seiner Stelle nicht anders getan!
      Seid barmherzig. Das Leben ist schon schwer genug!
      Kutte Tucholsky
    • FAZ

      Genitalverstümmelung bei Jungen ist auch in Deutschland endlich verboten.

      Da wird weltweit die Genitalverstümmelung von Mädchen angeprangert und mit millionenschweren Kampagnen der Kampf dagegen aufgenommen, aber vor unserer Haustür in unserer ach so multikulturellen Gesellschaft, werden Jungen beschnitten und ihr Recht auf religiöse Selbstbestimmung und das verfassungsmässige Recht auf körperliche Unversehrheit verweigert, weil die Muslime und die Juden das ja so wollen und wir sonst antisemitisch wären.
      heute mal ohne Signatur

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Ivanhoe ()

    • Original von Ivanhoe

      Genitalverstümmelung bei Jungen ist auch in Deutschland endlich verboten.


      Kurz und knapp - nein, ist sie nicht. Das Urteil hat praktisch keinerlei Bindungswirkung und jeder Richter kann sich bei ähnlich gelagerten Fällen völlig anders entscheiden.

      Das Urteil ist in der Gestalt nur eine weiterer Aspekt in der Problematik. Das LG hat dies auch berücksichtigt und den Arzt letztlich freigesprochen, da er sich, nach Ansicht des Gerichts, in einem Verbotsirrtum befunden hatte.
      “Wer grundlegende Freiheiten aufgibt, um vorübergehend ein wenig Sicherheit zu gewinnen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit.”
      Benjamin Franklin
    • Ich mische mich dann mal in das Thema ohne Rang, Würden oder sonstwas vorweisen zu können, ein.

      Genitialverstümmelungen sind bei Frauen sehr schlimm. Klar. Und überhaupt nicht angebracht.

      Ich kann dich Ivanhoe schon verstehen, dass du dich manchmal nicht (mehr) gehört/wahrgenommen fühlst.

      Mein ältester Sohn hatte auch eine Vorhautverengung. Und mir wurde sogleich geraten, dieses "Problem" einfach abschneiden zu lassen.

      Für mich wäre das auch Körperveletzung an meinem Sohn gewesen.

      Es gab hier bei uns einen einzigen Urologen, der eine Salbe gemischt hat, damit sich die Vorhaut weiter dehnt.

      Hat geklappt 8)

      Wobei Frauenbeschneidungen auch sehr schlimm sind und sehr schlimm bleiben.

      Lieben Gruß
      shakira
      Lesen gefährdet die Dummheit

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    • Original von Ivanhoe
      Dann verstehe ich den Aufstand, den der Zentralrat der Juden und Muslime veranstalten, noch weniger.


      Weil es an die Substanz des religiösen Sebstvertändnisses geht, gerade bei den Juden, dort ist die Beschneidung der männlichen Babys eine Jahrtausende alte Tradition und religiöse Pflicht, die direkt aus dem Alten Testament abgeleitet wird. Wenn da nun ein deutsches Gericht sagt, dass ist eine strafbare Körperverletzung ist der Aufstand programmiert und vor allem nachvollziehbar.

      Es ist durchaus möglich, dass andere Gerichte das in Zukunft auch so sehen werden wie das LG Köln - und nach dem Medienecho wird das in Zukunft mit dem Verbotsirrtum eng - da würden dann tatsächlich Verurteilungen drohen. Ich halte es für sehr wahrscheinlich, dass zukünftig nur wenige Ärzte bereit sein werden religiöse Beschneidungen durchzuführen.
      “Wer grundlegende Freiheiten aufgibt, um vorübergehend ein wenig Sicherheit zu gewinnen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit.”
      Benjamin Franklin
    • Original von Rincewind
      Wenn da nun ein deutsches Gericht sagt, dass ist eine strafbare Körperverletzung........


      .....dann hat das Gericht recht!

      Wir verbieten das Kupieren bei Hunden und wollen gleichzeitig das (aus meiner privaten Sicht völlig sinnfreie) herumschnippeln an Babyschniedeln rechtfertigen. Das ist, gibt es keinen medizinischen Grund, Körperverletzung und damit strafbar - basta!

      Warum können die nicht warten, bis das Kind alt genug ist, das selber zu entscheiden - da kann ja dann jeder an sich herumschnippeln lassen, wie er/sie mag :ätsch:
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      Descartes sagte: "Ich denke, also bin ich."
      Und seit TikTok WISSEN wir: Es geht auch so.
    • Das wäre eine logische Lösung, aber es geht hier um Glaubensangelegenheiten!
      Noch vor nicht allzu langer Zeit ist wegen solcher Dinge Krieg geführt worden. Das
      ist irrational und entzieht sich meiner Meinung nach auch jeder Diskussionsmöglichkeit.
      Seid barmherzig. Das Leben ist schon schwer genug!
      Kutte Tucholsky
    • Es geht hier eben nicht um Angelegenheiten des Glaubens, denn über Galubensfgragen wurde überhaupt nicht befunden. Es wurde hier über das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung geurteilt und die Beschenidung ist auch nur bei den Juden religiös begründet, bei den Muslimen ist es eine tradierte Praxis, die in keinem Zusammenhang mit dem Koran steht wo sie wohl auch nicht explizit erwähnt wird, sondern allenfalls hieraus abgeleitet wird.

      „Sprich: ‚Was Gott sagt, ist die Wahrheit. Folgt dem Weg Abrahams, des Hanifen! Er glaubte innig an Gott, Dem er keine anderen Gottheiten zugesellte.“ Koran 3:95


      Dann gibt es da ja immer noch die rechtliche Seite. Nachdem ich nun einiges mehr gelesen habe, frage ich mich, wie sich der Arzt in einem Verbotsirrtum befunden haben kann. Ich sehe das als Konzessionsurteil an, spielt aber im Prinzip keine große Rolle.


      Einwilligung des Kindes

      Wird eine Beschneidung bei einem nicht einwilligungsfähigen Jungen ohne wirksame Einwilligung der oder des Personensorgeberechtigten (also in der Regel der Eltern) vorgenommen, stellt dieser Eingriff gemäß einer 2007 gefällten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt a. M. eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und eine rechtswidrige Körperverletzung dar. Demnach ist ein Neunjähriger nicht, ein Zwölfjähriger in der Regel durchaus einwilligungsfähig bzw. einsichtsfähig.

      Dabei lässt das Gericht ausdrücklich offen, ob generell und bis zu welchem Alter die Befugnis, eine Einwilligung zur Beschneidung (wirksam) zu erteilen, überhaupt vom Sorgerecht umfasst ist.
      Einwilligung der Sorgeberechtigten

      Nach einer neueren in der Literatur vertretenen Auffassung soll die Beschneidung als Körperverletzung nach § 223 StGB auch dann strafbar sein, wenn die Personensorgeberechtigten in die Beschneidung eingewilligt haben. Denn diese Einwilligung sei unwirksam, weil der Eingriff nach der deutschen Rechtsordnung nicht dem Wohl des Kindes (§ 1627 Satz 1 BGB) entspreche, den Inhabern der Personensorge also die Dispositionsbefugnis über das Rechtsgut der körperlichen Integrität fehle.

      Innerhalb des zivil- und strafrechtlichen Streites wird die verfassungsrechtliche Dimension im Spannungsfeld zwischen dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit des Kindes und der Religionsfreiheit (die der Eltern und die des Kindes) diskutiert. Im Jahr 2008 kam es zu einem Streit zwischen Autoren, die im Deutschen Ärzteblatt einen Artikel veröffentlichten, und muslimischen und jüdischen Verbänden wie der muslimischen Vereinigung Millî Görü und Vertretern jüdischer Gemeinden auf der orthodoxen Rabbinerkonferenz. In dem Artikel begründeten diese Autoren ihre Ansicht, dass es strafbar sei, sich an einer religiösen Beschneidung zu beteiligen. Kritisiert wird an diesen Positionen von einzelnen Stimmen innerhalb der Rechtswissenschaft, dass verfassungsrechtliche Aspekte ausgeblendet würden. Auch ist die Rolle kulturell-religiöser Gründe als Rechtfertigung für die Beschneidung umstritten: Die Bewertung der Religionsfreiheit und die Relevanz der Zugehörigkeit der Eltern zum jüdischen oder muslimischen Glauben sind Gegenstand der Rechtsdebatte.

      Unter Ärzten hat der neue Standpunkt zu erheblicher Verunsicherung geführt. So hat der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Kinderchirurgie, Ulrich Hofmann, im Jahr 2008 mit Blick auf die rechtlich seiner Ansicht nach ungeklärte Situation dazu aufgerufen, die Indikation zur Zirkumzision sehr streng zu stellen und diese nicht als Wahleingriff anzubieten.


      (alle Zitate hier entnommen)


      btw. Ein Gericht hat nicht recht, es spricht Recht.
      heute mal ohne Signatur
    • Original von Ivanhoe
      (alle Zitate hier entnommen)


      Da steht aber auch:
      Nach dem Standardkommentar des stellvertretenden Strafsenatspräsidenten am Bundesgerichtshof Thomas Fischer zum Strafgesetzbuch ist es herrschende Meinung, dass die religiöse Zirkumzision nicht den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllt.[15]


      Der Fischer ist für die strafrechtliche Praxis eigentlich das Standardwerk. Er liegt auf den meisten Richtertischen und praktisch jeder Richter, Staatsanwalt und Anwalt arbeitet damit.
      Es geht hier eben nicht um Angelegenheiten des Glaubens, denn über Galubensfgragen wurde überhaupt nicht befunden.


      Doch.
      justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/l…9_11_Urteil_20120507.html
      Die aufgrund elterlicher Einwilligung aus religiösen Gründen von einem Arzt ordnungsgemäß durchgeführte Beschneidung eines nicht einwilligungsfähigen Knaben ist nicht unter dem Gesichtspunkt der sogenannten "Sozialadäquanz" vom Tatbestand ausgeschlossen. Die Entwicklung der gegenteiligen Auffassung durch Exner (Sozialadäquanz im Strafrecht - Zur Knabenbeschneidung, Berlin 2011, insbesondere Bl. 189 f.) überzeugt nicht. Die Eltern bzw. der Beschneider sollen demnach nicht über § 17 StGB entschuldigt sein. Der Veranlassung der Beschneidung durch die Eltern soll auch keine rechtfertigende Wirkung zukommen, da dem Recht der Eltern auf religiöse Kindererziehung in Abwägung zum Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und auf Selbstbestimmung kein Vorrang zukomme, so dass mit der Einwilligung in die Beschneidung ein Widerspruch zum Kindeswohl festzustellen sei. Gleichwohl soll der gegen das Kindeswohl verstoßende und nicht entschuldigte Vorgang sozial unauffällig, allgemein gebilligt und geschichtlich üblich und daher dem formellen Strafbarkeitsverdikt entzogen sein.12Nach richtiger Auffassung kommt der Sozialadäquanz neben dem Erfordernis tatbestandspezifischer Verhaltensmissbilligung keine selbstständige Bedeutung zu. Die Sozialadäquanz eines Verhaltens ist vielmehr lediglich die Kehrseite dessen, dass ein rechtliches Missbilligungsurteil nicht gefällt werden kann. Ihr kommt nicht die Funktion zu, ein vorhandenes Missbilligungsurteil aufzuheben (vgl. Freund in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., vor §§ 13 ff. Rn. 159; im Ergebnis ebenso: Fischer, StGB, 59. Aufl., § 223 Rn. 6 c, anders noch bis zur 55. Aufl., § 223 Rnr. 6 b; wie hier ferner: Herzberg, JZ 2009, 332 ff.; derselbe Medizinrecht 2012, 169 ff.; Putzke NJW 2008, 1568 ff.; Jerouschek NStZ 2008, 313 ff.; a.A. auch: Rohe JZ 2007, 801, 802 und Schwarz JZ 2008, 1125 ff.).13Die Handlung des Angeklagten war auch nicht durch Einwilligung gerechtfertigt. Eine Einwilligung des seinerzeit vierjährigen Kindes lag nicht vor und kam mangels hinreichender Verstandesreife auch nicht in Betracht. Eine Einwilligung der Eltern lag vor, vermochte indes die tatbestandsmäßige Körperverletzung nicht zu rechtfertigen.14Gemäß § 1627 Satz 1 BGB sind vom Sorgerecht nur Erziehungsmaßnahmen gedeckt, die dem Wohl des Kindes dienen. Nach wohl herrschender Auffassung in der Literatur (vgl. Schlehofer in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., vor §§ 32 ff. Rn. 43; Lenckner/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., vor §§ 32 ff. Rn. 41; Jerouschek NStZ 2008, 313, 319; wohl auch Exner a.a.O.; Herzberg a.a.O.; Putzke a.a.O.) entspricht die Beschneidung des nicht einwilligungsfähigen Knaben weder unter dem Blickwinkel der Vermeidung einer Ausgrenzung innerhalb des jeweiligen religiös gesellschaftlichen Umfeldes noch unter dem des elterlichen Erziehungsrechts dem Wohl des Kindes. Die Grundrechte der Eltern aus Artikel 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 GG werden ihrerseits durch das Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Abs.1 und 2 Satz 1 GG begrenzt. Das Ergebnis folgt möglicherweise bereits aus Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 136 Abs. 1 WRV, wonach die staatsbürgerlichen Rechte durch die Ausübung der Religionsfreiheit nicht beschränkt werden (so: Herzberg JZ 2009, 332, 337; derselbe Medizinrecht 2012, 169, 173). Jedenfalls zieht Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG selbst den Grundrechten der Eltern eine verfassungsimmanente Grenze. Bei der Abstimmung der betroffenen Grundrechte ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Die in der Beschneidung zur religiösen Erziehung liegende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist, wenn sie denn erforderlich sein sollte, jedenfalls unangemessen. Das folgt aus der Wertung des § 1631 Abs. 2 Satz 1 BGB. Zudem wird der Körper des Kindes durch die Beschneidung dauerhaft und irreparabel verändert. Diese Veränderung läuft dem Interesse des Kindes später selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden zu können zuwider. Umgekehrt wird das Erziehungsrecht der Eltern nicht unzumutbar beeinträchtigt, wenn sie gehalten sind abzuwarten, ob sich der Knabe später, wenn er mündig ist, selbst für die Beschneidung als sichtbares Zeichen der Zugehörigkeit zum Islam entscheidet (zu den Einzelheiten vgl.: Schlehofer a.a.O.; a.A. im Ergebnis Fischer, 59. Aufl., § 223 Rn. 6 c; inzident wohl auch: OLG Frankfurt NJW 2007, 3580; OVG Lüneburg NJW 2003, 3290; LG Frankenthal Medizinrecht 2005, 243, 244; ferner Rohe JZ 2007, 801, 802 jeweils ohne nähere Erörterung der Frage). Schwarz (JZ 2008, 1125, 1128) bewertet die Einwilligung unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Kriterien als rechtfertigend, er geht jedoch nur auf die Elternrechte aus Artikel 4 und 6 GG, nicht hingegen – was notwendig wäre - auf die eigenen Rechte des Kindes aus Artikel 2 GG ein. Seine Auffassung kann schon aus diesem Grunde nicht überzeugen.


      Es ging um die Abwägung zwischen der Religionsfreiheit der Eltern und ihrem Recht, ihr Kind nach ihren religiösen Bräuchen zu erziehen und dem Selbstbestimmungsrecht des Kindes.

      Dann gibt es da ja immer noch die rechtliche Seite. Nachdem ich nun einiges mehr gelesen habe, frage ich mich, wie sich der Arzt in einem Verbotsirrtum befunden haben kann.


      Nochmal aus dem Urteil:
      Der Verbotsirrtum des Angeklagten war unvermeidbar. Zwar hat sich der Angeklagte nicht nach der Rechtslage erkundigt, das kann ihm hier indes nicht zum Nachteil gereichen. Die Einholung kundigen Rechtsrates hätte nämlich zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum wird bei ungeklärten Rechtsfragen angenommen, die in der Literatur nicht einheitlich beantwortet werden, insbesondere wenn die Rechtslage insgesamt sehr unklar ist (vgl. Joecks in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 17 Rn. 58; Vogel in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 17 Rn. 75; BGH NJW 1976, 1949, 1950 zum gewohnheitsrechtlichen Züchtigungsrecht des Lehrers bezogen auf den Zeitraum 1971/1972). So liegt der Fall hier. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Knabenbeschneidungen aufgrund Einwilligung der Eltern wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Es liegen, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, Gerichtsentscheidungen vor, die, wenn auch ohne nähere Erörterung der wesentlichen Fragen, inzident von der Zulässigkeit fachgerechter, von einem Arzt ausgeführter Beschneidungen ausgehen, ferner Literaturstimmen, die sicher nicht unvertretbar die Frage anders als die Kammer beantworten.

      Das wäre eine logische Lösung, aber es geht hier um Glaubensangelegenheiten!Noch vor nicht allzu langer Zeit ist wegen solcher Dinge Krieg geführt worden. Dasist irrational und entzieht sich meiner Meinung nach auch jeder Diskussionsmöglichkeit.


      Glauben ist irrational, aber sollte sich bei konkreten Bräuchen die in die Sphäre anderer eingreifen einer Diskussion nicht entziehen können und dürfen.
      “Wer grundlegende Freiheiten aufgibt, um vorübergehend ein wenig Sicherheit zu gewinnen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit.”
      Benjamin Franklin