sarazena schrieb:
Ganz so einfach ist es eben doch nicht......Rincewind schrieb:
Es ist gängige Rechtsprechung bis hoch zum BGH, dass denen die entsprechenden technischen Protokolle als Beweis ausreichen......
Darauf habe ich mich bezogen. Wir führen hier eine Diskussion über ein zivilrechtliches Urteil, du verwendest juristische Termini und ich habe mich darauf bezogen, wir verstehen darunter anscheinend aber anscheinend etwas anderes. Bestreiten ist im zivilrechtlichen Verfahren ein Fachbegriff, der eine ganz bestimmte Bedeutung und Konsequenzen hat und ich beziehe mich auf diesen Begriff. Wenn die eine Seite Beweis führt und die andere einfach bestreitet ist es ganz einfach...
Ich würde eher den Text des BGH vertrauen als dem Kommentar einer Kanzlei, die sich auf das Verteidigen von Abgemahnten spezialisiert hat und sehr vom aktuellen Zustand profitiert. Da lag nämlich ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde. Der Anschlussinhaber wurde abgemahnt, hat gesagt, dass er das nicht war, der Anschluss aber auch von seiner Ehefrau genutzt wird und hat diese benannt (Unterschied!). Seine Ehefrau ist als Zeugin vernommen worden, hat bestätigt, dass sie den Anschluss auch nutzt, hat aber bestritten, den Urheberrechtsverstoß begangen zu haben (Unterschied!). Nun musste sich der BGH entscheiden wer als Täter in Frage kommt. Einer lügt, einer nicht und die Chance ist 50/50 und es gab keinen Grund einer Person mehr zu glauben als der anderen. Da hat der BGH entschieden, dass der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast genüge getan hat und seiner Frau nicht weiter hinterherforschen muss und es gleichzeitig nicht zu beweisen war, dass er die Urheberrechtsverletzung begangen hat.Zudem hat noch vor wenigen Wochen der Bundesgerichtshof in einem durch unsere Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE erstrittenen Fall entschieden, dass Eltern die Computer der Kinder oder Ehegatten untereinander nicht durchsuchen müssen (Az. I ZR 154/15, Afterlife). Anschlussinhaber sind daher nicht verpflichtet, die Internetnutzung ihrer Familienangehörigen zu dokumentieren oder deren Computer auf möglicherweise vorhandene Tauschbörsensoftware zu durchsuchen. In diesen Fällen hat der Schutz der Familie Vorrang und die Musikindustrie das Nachsehen.
Klar kann man jetzt sagen, hätten sie mal gelogen oder was anderes behauptet. Macht aber in einer Diskussion eines juristischen Urteils keinen Sinn, die Parteien im Zivilprozeß sind nämlich zur Wahrheit verpflichtet, das verbietet auch Halbwahrheiten und das weglassen einzelner ungünstiger Details. Die Wahrheit war hier, dass der Anschlussinhaber das verantwortliche Familienmitglied kannte, den Namen aber nicht nennen wollte und das auch so vor Gericht ausgeführt wurde - die rechtliche Konsequenz dieses Sachverhalts ist nun bekannt.
“Wer grundlegende Freiheiten aufgibt, um vorübergehend ein wenig Sicherheit zu gewinnen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit.”
Benjamin Franklin
Benjamin Franklin