Frage zur STVO

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    • Frage zur STVO

      Vielleicht kann mir ja einer von euch weiterhelfen:

      Ich habe die Absicht, mir einen kleinen MP3-Player mit Ohrstöpsel-Kopfhörern
      anzuschaffen, damit ich beim Motorradfahren Musik hören kann.

      Nun habe ich irgendwo mal gelesen, dass das nicht erlaubt ist. An anderer Stelle
      stand etwas von einem Ohrstöpsel. Wieder woanders stand etwas von erlaubt,
      wenn der Hörer nicht das ganze Ohr bedeckt.


      Nun weiß ich nicht definitiv, was richtig ist. Kann mir evtl. jemand sagen, was
      nun Stand der Dinge ist, und/oder wo ich was dazu finden kann?
      Wenn das grundsätzlich verboten sein sollte, ist die Anschaffung mangels Nutzen hinfällig.
      ...mir war danach.
    • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

      I. Allgemeine Verkehrsregeln

      §23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

      (1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).

      (1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgestellt ist.

      (1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

      (2) Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.

      (3) Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert.


      Dem puren Text nach nein. Allerdings werden ja auch headsets als Freisprecheinrichtung genutzt und Fahrschüler haben ja auch einen Knopf im Ohr. Die Seiten die man zu dem Thema ergoogelt widersprechen sich munter. Ich kann nächste Woche mal schauen ob ich etwas offizielles finde.


      EDIT: Hab doch noch was seriöses gefunden. Link
      “Wer grundlegende Freiheiten aufgibt, um vorübergehend ein wenig Sicherheit zu gewinnen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit.”
      Benjamin Franklin