bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg06-077
Warum ist hier nichts von dem urologischen Gutachten zu lesen, das dem Beschwerdeführer eine 90%ige Zeugungsunfähigkeit bescheinigt? Aufgrund dieses Gutachtens hat er die Vaterschaft angefochten, und erst, als seine Klage abgewiesen wurde, hat er den ausgespuckten Kaugummi "seines" Kindes an ein Labor geschickt und mit seiner eigenen Spucke vergleichen lassen.
Ich kann die Argumentation, daß das Recht des Zahlvaters hinter dem Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung zurückstehen muß, einfach nicht nachvollziehen. Insbesondere in Fällen, in denen der Zahlvater mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, ist es doch ein Unding, daß die Mutter dem Vaterschaftstest zustimmen muß. Beide Eltern sind zu gleichen Teilen zur Versorgung und Erziehung des Kindes berechtigt und verpflichtet, und dann soll die Entscheidung, ob ein Vaterschaftstest gemacht werden darf, ausschließlich von der Zustimmung der Mutter abhängen? Die ja für den Fall, daß ihr (strafrechtlich relevanter!) Betrug auffliegt, mit einer Strafanzeige wegen Betruges und Personenstandsfälschung, zumindest aber mit erheblichen finanziellen Einbußen rechnen muß?
Ich denke, daß dieser Fakt in der Diskussion bisher zu wenig gewürdigt wurde. Das Unterschieben eines Kuckuckskindes ist nach §169 StGB strafbar.
Wie aber kann eine solche Straftat geahndet werden, wenn der Staat die Straftäterinnen hier so offensichtlich schützt? Mehr noch: den Versuch, eine solche Straftat aufzudecken, unter Strafe stellen will?
Die Bundesjustizministerin hat einen Eid geschworen, sich für das Wohl des deutschen Volkes einzusetzen. Bisher war mir nicht bekannt, daß das einen Teil des Volkes ausschließt. Wenn sich dieser Teil des Volkes gegen Betrug und Personenstandsfälschung zur Wehr setzen will (also ein Grundrecht wahrnimmt!), dann macht er sich der Körperverletzung schuldig?!
Ich denke, daß einem Vater, der alle Pflichten bei der Versorgung und Erziehung seiner Kinder hat, ebenso alle Rechte zustehen. Und dazu gehört nach meiner Rechtsauffassung eben auch, daß er sich jederzeit und auch ohne Zustimmung und Wissen der Kindsmutter von seiner biologischen Vaterschaft überzeugen darf. Es ist in meinen Augen ein Unding, daß er dafür vor Gericht gehen soll, wo ihm ja ganz offensichtlich nicht nur Steine, sondern schier unüberwindliche Felsbrocken in den Weg geworfen werden.
Warum ist hier nichts von dem urologischen Gutachten zu lesen, das dem Beschwerdeführer eine 90%ige Zeugungsunfähigkeit bescheinigt? Aufgrund dieses Gutachtens hat er die Vaterschaft angefochten, und erst, als seine Klage abgewiesen wurde, hat er den ausgespuckten Kaugummi "seines" Kindes an ein Labor geschickt und mit seiner eigenen Spucke vergleichen lassen.
Ich kann die Argumentation, daß das Recht des Zahlvaters hinter dem Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung zurückstehen muß, einfach nicht nachvollziehen. Insbesondere in Fällen, in denen der Zahlvater mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, ist es doch ein Unding, daß die Mutter dem Vaterschaftstest zustimmen muß. Beide Eltern sind zu gleichen Teilen zur Versorgung und Erziehung des Kindes berechtigt und verpflichtet, und dann soll die Entscheidung, ob ein Vaterschaftstest gemacht werden darf, ausschließlich von der Zustimmung der Mutter abhängen? Die ja für den Fall, daß ihr (strafrechtlich relevanter!) Betrug auffliegt, mit einer Strafanzeige wegen Betruges und Personenstandsfälschung, zumindest aber mit erheblichen finanziellen Einbußen rechnen muß?
Ich denke, daß dieser Fakt in der Diskussion bisher zu wenig gewürdigt wurde. Das Unterschieben eines Kuckuckskindes ist nach §169 StGB strafbar.
§ 169
Personenstandsfälschung
(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsbüchern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Quelle: dejure.org/gesetze/StGB/169.html
§ 263
Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Quelle: dejure.org/gesetze/StGB/263.html
Wie aber kann eine solche Straftat geahndet werden, wenn der Staat die Straftäterinnen hier so offensichtlich schützt? Mehr noch: den Versuch, eine solche Straftat aufzudecken, unter Strafe stellen will?
Die Bundesjustizministerin hat einen Eid geschworen, sich für das Wohl des deutschen Volkes einzusetzen. Bisher war mir nicht bekannt, daß das einen Teil des Volkes ausschließt. Wenn sich dieser Teil des Volkes gegen Betrug und Personenstandsfälschung zur Wehr setzen will (also ein Grundrecht wahrnimmt!), dann macht er sich der Körperverletzung schuldig?!
Ich denke, daß einem Vater, der alle Pflichten bei der Versorgung und Erziehung seiner Kinder hat, ebenso alle Rechte zustehen. Und dazu gehört nach meiner Rechtsauffassung eben auch, daß er sich jederzeit und auch ohne Zustimmung und Wissen der Kindsmutter von seiner biologischen Vaterschaft überzeugen darf. Es ist in meinen Augen ein Unding, daß er dafür vor Gericht gehen soll, wo ihm ja ganz offensichtlich nicht nur Steine, sondern schier unüberwindliche Felsbrocken in den Weg geworfen werden.
Gibt es schließlich eine bessere Form, mit dem Leben fertig zu werden, als mit Liebe und Humor?
Charles Dickens
Charles Dickens