Abmahnungen oder der tägliche Wahnsinn im Internet

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      So sollen die Abmahnopfer in dem Formular preisgeben, warum sie meinen, den unterstellten Rechtsverstoß nicht begangen zu haben, etwa weil sie im Urlaub gewesen wären usw.. Solche Geschwätzigkeit ist taktisch äußerst unklug. Denn wer sich ohne Not verteidigt, klagt sich an – und liefert den Abmahnern wertvolle Informationen, die zur Beurteilung der Erfolgsaussichten eher hilfreich als abschreckend sind.
      Über meine Filesharing-Mandanten erfahren Abmahner vorgerichtlich grundsätzlich gar nichts. Die Abmahner wissen daher nicht, ob und wie sich meine Mandanten verteidigen können und ob bei denen überhaupt etwas zu holen ist. Sie wissen aber, dass sich die Mandanten professionell wehren werden. Stattdessen gehen die Abmahner den Weg des geringsten Widerstands und suchen sich lieber angenehmere Gegner. Bis auf eine Ausnahme (derzeit anhängig) haben die Abmahner daher keinen einzigen der vorgerichtlich von mir vertretenen Mandanten verklagt.
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      kanzleikompa.de/2016/08/23/abm…eider-nicht-zu-empfehlen/
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      "Die heutige politische Klasse ist gekennzeichnet durch ein Übermaß an Karrierestreben und Wichtigtuerei
      und durch ein Übermaß an Geilheit, in Talkshows aufzutreten."


      Helmut Schmidt
    • thejailer schrieb:

      So schnell kann man sich täuschen wenn man ein Laie ist. Ich dachte wirklich, die Jungs vom CCC (man gut, dass da ein C mehr drin ist) hätten was wirklich Gutes auf die Beine gestellt. Wenn es aber wirklich so aussieht, wie ihr es darstellt, nehme ich alles zurück. Schade.
      Das gilt genauso für mich! :(
      Seid barmherzig. Das Leben ist schon schwer genug!
      Kutte Tucholsky
    • thejailer schrieb:

      Gestern gelesen und Bauchschmerzen bekommen ...
      So schnell kann man sich täuschen wenn man ein Laie ist. Ich dachte wirklich, die Jungs vom CCC (man gut, dass da ein C mehr drin ist) hätten was wirklich Gutes auf die Beine gestellt. Wenn es aber wirklich so aussieht, wie ihr es darstellt, nehme ich alles zurück. Schade.

      Ich schreib mal meinen Lex zu zwei der Argumente, die ich auch schon verlinkt habe die auch ohne konkrete juristische Kenntnisse zeigen, dass das ein riesiger Murks ist.

      Ich hatte zum angegebenen Tatzeitpunkt am 4. April 2016 nachweislich Besuch und dieser kann bezeugen, dass ich zu diesem Zeitpunkt meinen Rechner nicht benutzte.
      Ein völliges Nichtargument. Problem ist, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Internet zum Upload angeboten wurde, also das auf dem Rechner zu dem Zeitpunkt irgendein Filesharing Tool lief. Ob der Anschlussinhaber zu dem Zeitpunkt jetzt den Rechner aktiv benutzte ist völlig irrelevant. Der Rechner kann ja auch einfach so angeschaltet und ein Tool aktiv gewesen sein. Das gilt auch für die ganzen weiteren Ausreden wie "ich war auf Arbeit". Das hilft überhaupt nicht.

      Zudem bin ich nicht in Besitz eines internetfähigen Computers.
      Glaubt einem niemand. Man hat einen Internetanschluss, einen aktiven Router, zahlt seine Gebühren und hat dann 2016 kein internetfähiges Gerät? Viel Spaß - das ist ähnlich erfolgversprechend wie der Hund hat die Hausaufgaben gefressen.

      Die anderen Argumente sind aber nicht besser. Leider.
      “Wer grundlegende Freiheiten aufgibt, um vorübergehend ein wenig Sicherheit zu gewinnen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit.”
      Benjamin Franklin
    • Mal zum aktuellen Spiegel Bericht zum EuGH Urteil zur Störerhaftung.

      Spiegel Online schrieb:

      In Deutschland hatte es erst im Juni eine Änderung im Telemediengesetz (TMG)gegeben, mit dem die Störerhaftung abgeschafft und Betreiber von WLAN-Hotspots geschützt werden sollten.


      Grüne und Linke hatten gegen den Gesetzentwurf gestimmt, weil sie die Störerhaftung nicht beseitigt sahen. Die Entscheidung sei lediglich auf die Gerichte abgewälzt worden. Urheberrechtskanzleien hatten ankündigt, auch weiterhin Anbieter von offenem WLAN abmahnen zu wollen.
      So. Genau danach fängt die journalistische Arbeit an. Ist sie nun abgeschafft oder nicht. Dazu natürlich kein Wort.

      Auch sonst schaffen es viele gleichzeitig von der abgeschafften Störerhaftung und dem EuGH Urteil zu berichten ohne den Widerspruch zu bemerken...

      Dabei beerdigt der EuGH letztlich freie und offene Wlans in Europa... Im Endeffekt bedeutet das Urteil, dass ein gewerblicher Betreiber eines Wlans genau einen Strike hat - danach muss er seine Nutzer zur Selbstidentifikation zwingen, verschlüsseln, Passwörter vergeben und protokollieren. Dann braucht es übrigens keine Störerhaftung mehr - die Daten jedes Nutzers liegen vor und können und müssen rausgegeben werden - sonst haftet wieder der Wlan Betreiber...
      Dafür nur mal ein herzliches Dankeschön an die Piraten, die das unbedingt zum EuGH bringen mussten. Gibt ein Bienchen...
      “Wer grundlegende Freiheiten aufgibt, um vorübergehend ein wenig Sicherheit zu gewinnen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit.”
      Benjamin Franklin
    • Tagesschau schrieb:

      Wer im Internet Musik oder Videos zum illegalen Tausch zur Verfügung stellt, macht sich schadensersatzpflichtig. Als Täter gilt in der Regel der Anschluss-Inhaber. Der kann sich entlasten, indem er angibt, dass ein anderer zur Tatzeit Zugang zu seinem Internetanschluss hatte.

      Er hat die Pflicht, nachzuforschen, wer dafür möglicherweise in Betracht kommt. Eltern müssen dabei auch die Namen ihrer Kinder preisgeben, wenn sie sich selbst entlasten wollen. Das hat heute der Bundesgerichtshof entschieden.
      (Hervorhebung durch mich)

      Dieses Urteil verstehe ich nicht - oder anders gesagt: sowie ich es verstehe, ist es völlig inakzeptabel. Was ist, wenn es die Eltern schlicht nicht wissen, welches der Kinder da möglicherweise in Betracht kommt? Und was ändert das an der Schadenersatzpflicht, wenn das Kind nicht zahlen kann? Und seit wann ist in einem Rechtsstaat ein Beschuldigter verpflichtet, seine Unschuld zu beweisen - noch dazu, indem die eigenen Kinder belastet?
      Gibt es schließlich eine bessere Form, mit dem Leben fertig zu werden, als mit Liebe und Humor?
      Charles Dickens
    • Orthogräfin schrieb:

      Was ist, wenn es die Eltern schlicht nicht wissen, welches der Kinder da möglicherweise in Betracht kommt?
      Dann ist das besser für die Familie - wer nix weiß braucht auch nix petzen - andererseits, ruft das Gericht nicht zum Prozessbetrug auf?
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      und durch ein Übermaß an Geilheit, in Talkshows aufzutreten."


      Helmut Schmidt
    • Orthogräfin schrieb:

      Tagesschau schrieb:

      Wer im Internet Musik oder Videos zum illegalen Tausch zur Verfügung stellt, macht sich schadensersatzpflichtig. Als Täter gilt in der Regel der Anschluss-Inhaber. Der kann sich entlasten, indem er angibt, dass ein anderer zur Tatzeit Zugang zu seinem Internetanschluss hatte.

      Er hat die Pflicht, nachzuforschen, wer dafür möglicherweise in Betracht kommt. Eltern müssen dabei auch die Namen ihrer Kinder preisgeben, wenn sie sich selbst entlasten wollen. Das hat heute der Bundesgerichtshof entschieden.
      (Hervorhebung durch mich)
      Dieses Urteil verstehe ich nicht - oder anders gesagt: sowie ich es verstehe, ist es völlig inakzeptabel. Was ist, wenn es die Eltern schlicht nicht wissen, welches der Kinder da möglicherweise in Betracht kommt? Und was ändert das an der Schadenersatzpflicht, wenn das Kind nicht zahlen kann? Und seit wann ist in einem Rechtsstaat ein Beschuldigter verpflichtet, seine Unschuld zu beweisen - noch dazu, indem die eigenen Kinder belastet?
      Wir sind im Zivilrecht, da gibt es weder Beschuldigte noch eine Unschuldsvermutung.
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      Benjamin Franklin
    • FAZ schrieb:


      Der Ehrliche ist der Dumme


      Die Musikindustrie hat einen bizarren juristischen Sieg eingefahren. Wer in einem Prozess die Wahrheit sagt, ist ab jetzt der Dumme. Das gilt für Eltern und Kinder.

      faz.net/aktuell/wirtschaft/rec…t-der-dumme-14949996.html
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      und durch ein Übermaß an Geilheit, in Talkshows aufzutreten."


      Helmut Schmidt
    • Ich halte es mal wieder mit Prantl und verstehe die allgemeine Aufregung und Entrüstung nicht, das Urteil ist völlig logisch und folgerichtig. Der Einzige, der ein echtes Interesse daran haben dürfte, sowas vom BGH geklärt zu haben dürfte der Anwalt der Abgemahnten sein...

      sueddeutsche.de/politik/bgh-ur…e-kinder-haften-1.3443198

      es gehört zu den wundersamen und spannenden Dingen der Juristerei, dass man drei Instanzen und allerlei juristische Hochseilakrobatik braucht, um zu einem Urteil zu kommen, das unmittelbar einsichtig ist: Es wäre sonderbar, wenn sich die Eltern mit einem solchen Schweinchen-Schlau-Argument komplett aus der Affäre ziehen könnten.[...]


      Sie waren zwar nicht die Täter; und den oder die Täter aus ihrer Familie müssen sie auch nicht preisgeben; aber sie waren die "Störer". Von ihrer Wohnung, von ihrem Internetanschluss ging die Rechtsverletzung aus. Sie müssen zwar Wissen über den Täter nicht preisgeben; da gilt der Schutz der Familie und der Satz, dass man sich selbst oder einen Angehörigen nicht belasten muss. Aber aus jeglicher Schadenersatzpflicht kann man sich so nicht herauswinden. "Ätsch" ist kein juristisches Argument.
      “Wer grundlegende Freiheiten aufgibt, um vorübergehend ein wenig Sicherheit zu gewinnen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit.”
      Benjamin Franklin
    • Orthogräfin schrieb:


      Dieses Urteil verstehe ich nicht - oder anders gesagt: sowie ich es verstehe, ist es völlig inakzeptabel. Was ist, wenn es die Eltern schlicht nicht wissen, welches der Kinder da möglicherweise in Betracht kommt? Und was ändert das an der Schadenersatzpflicht, wenn das Kind nicht zahlen kann? Und seit wann ist in einem Rechtsstaat ein Beschuldigter verpflichtet, seine Unschuld zu beweisen - noch dazu, indem die eigenen Kinder belastet?

      Ok, ich versuch es mal. Stell Dir vor du bist Fußgänger und wirst von einem Auto umgefahren. Das Auto haut ab, ein Passant hat sich das Kennzeichen gemerkt, leider aber den Fahrer oder Fahrerin nicht sehen können. Nun ist es nicht schwer den Halter zu ermitteln. Dir ist ein Schaden (schmutzige Kleidung, Arztkosten, Verdienstausfall) entstanden, den du nun gerne ersetzt hättest. Jetzt stellt sich der Halter hin und stellt fest, dass er nicht selbst gefahren ist, sondern ein Familienmitglied, er aber nicht sagt welches. Würdest du das verstehen und auf deinen Schadenersatz verzichten? Anscheinend ja, glaube ich aber nicht. Ebensowenig wenn der Halter sagt, dass er es nicht war, er aber auch keine Ahnung hat, wer mit seinem Auto gefahren ist und das daher dein Problem ist...

      Zum Glück und um sowas zu verhindern gibt es die Halterhaftung. Völlig egal, wer gefahren ist, der Halter bzw. seine Versicherung haftet in solchen Fällen. Nicht anders verhält es sich bei der Störerhaftung beim Inhaber eines Internetanschluss es.
      “Wer grundlegende Freiheiten aufgibt, um vorübergehend ein wenig Sicherheit zu gewinnen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit.”
      Benjamin Franklin
    • Jetzt bin ich verwirrter als vorher. Das Verursachen eines Verkehrsunfalls mit anschließender Fahrerflucht ist doch eine Straftat? Also Strafrecht, nicht Zivilrecht. Oder?

      Außerdem ist für das Führen eines Kfz im öffentlichen Verkehrsraum eine Haftpflichtversicherung zwingend vorgeschrieben.
      Gibt es schließlich eine bessere Form, mit dem Leben fertig zu werden, als mit Liebe und Humor?
      Charles Dickens
    • Trotzdem kann ich den Verursacher ja kaum selbst ermitteln. Auch wenn mir das Kennzeichen des Autos bekannt ist. Und selbst wenn - ich kann nur den tatsächlich entstandenen Schaden geltend machen, nicht aber irgendwelche völlig willkürlich festgesetzten und realitätsfernen Mondpreise.
      Gibt es schließlich eine bessere Form, mit dem Leben fertig zu werden, als mit Liebe und Humor?
      Charles Dickens
    • Wenn die Eltern behauptet hätten, dass von ihrem Anschluss keine Uploads erfolgt seien, ihre Kinder, hinreichend belehrt, glaubhaft gemacht hätten nichts gemacht zu haben, folglich also entweder die Ermittlung der IP falsch oder der Router gehackt zu sein scheint, wäre wohl nichts passiert.

      Wenn die Eltern aber die Urheberrechtsverletzung zugeben und sogar zugeben, den Verletzer zu kennen, dann können die Eltern nicht erwarten, dass sie um die Zahlung herum kämen.

      Ob die, von den Abmahnanwälten aufgerufenen, Mondpreise Realitätsbezug haben, ist ein ganz anderes Thema.
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      und durch ein Übermaß an Geilheit, in Talkshows aufzutreten."


      Helmut Schmidt
    • Orthogräfin schrieb:

      Jetzt bin ich verwirrter als vorher. Das Verursachen eines Verkehrsunfalls mit anschließender Fahrerflucht ist doch eine Straftat? Also Strafrecht, nicht Zivilrecht. Oder?

      Außerdem ist für das Führen eines Kfz im öffentlichen Verkehrsraum eine Haftpflichtversicherung zwingend vorgeschrieben.

      Beides und beides ist generell unabhängig voneinander. Strafrechtlich wird nichts passieren, dem Halter kann nicht nachgewiesen werden, dass er selbst gefahren ist und sofern es seine Kinder oder Ehefrau betrifft, hat er ein Zeugnisverweigerungsrecht und muss nicht den Fahrer benennen. Das Staatsanwaltschaft wird entsprechende Verfahren daher ohne weitere Zeugen einstellen und strafrechtlich bleibt es folgenlos. Das ändert aber nichts an deinen zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen.
      Eine Haftpflichtversicherung greift auch erst dann, wenn jemand rechtlich haftbar ist und auch dann ist der Schadenfreiheitsrabatt futsch und die Beiträge steigen vielleicht auch... Und die Halterungen bekommst du in solch einem Fall über die entsprechenden Behörden.
      Ich habe einige Kommentare zum Urteil gelesen und bei vielen hapert es schon daran Straf- und Zivilrecht zu unterscheiden.

      sarazena schrieb:

      Wenn die Eltern behauptet hätten, dass von ihrem Anschluss keine Uploads erfolgt seien, ihre Kinder, hinreichend belehrt, glaubhaft gemacht hätten nichts gemacht zu haben, folglich also entweder die Ermittlung der IP falsch oder der Router gehackt zu sein scheint, wäre wohl nichts passiert.

      Wenn die Eltern aber die Urheberrechtsverletzung zugeben und sogar zugeben, den Verletzer zu kennen, dann können die Eltern nicht erwarten, dass sie um die Zahlung herum kämen.

      Ob die, von den Abmahnanwälten aufgerufenen, Mondpreise Realitätsbezug haben, ist ein ganz anderes Thema.

      Nö. Es wurde eine Urheberrechtsverletzung über diesen Anschluss begangen. Dafür hat der Kläger Beweis geführt. Jetzt gilt die tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber der Verantwortliche ist. Wenn der nun aus der Nummer raus will, muss er substantiert und detailliert vortragen, dass auch ein anderer Ablauf möglich gewesen ist, das nennt sich sekundäre Darlegungslast. Dafür muss der Anschlussinhaber niemanden mit Beweis ans Messer liefern, er sich aber mit Beleg entlasten, zum Beispiel indem er angibt, wer den Anschluss sonst noch nutzt, er nachweisbar auf Reise war, etc. Tut er das nicht, haftet er. Die simple Behauptung, dass kein Upload erfolgt sei, reicht dafür selbstverständlich nicht. Die Nummer mit der glaubhaften Belehrung der Kinder öffnet die Möglichkeit entsprechender Schadenersatzforderungen gegen die Kinder und für die Sicherheitslücke bedarf es auch deutlich mehr als die simple Behauptung. Wenn ihm das gelingt, bleiben nur die (Unterlassungs)ansprüche aus der Störereigenschaft, gelingt ihm das nicht, gilt er als der alleinige Verletzter. Der BGH war jetzt einfach der nachvollziehbaren Meinung, dass der Vortag des Anschlussinhabers schlicht nicht ausreichend war...
      “Wer grundlegende Freiheiten aufgibt, um vorübergehend ein wenig Sicherheit zu gewinnen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit.”
      Benjamin Franklin
    • Rincewind schrieb:

      Dafür hat der Kläger Beweis geführt.
      Das weiß ich nicht. Jedenfalls sieht alles danach aus, dass sich die Beklagte mit ihrem Vortrag gründlich vergaloppiert hat.

      Was passiert wäre, hätte die Beklagte in den Vorinstanzen alles bestritten, ist aus diesem Urteil nicht abzulesen. Sicher ist nur, dass das Zugeben und auf die Kinder zu verweisen, keine gute Strategie ist.
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      und durch ein Übermaß an Geilheit, in Talkshows aufzutreten."


      Helmut Schmidt
    • sarazena schrieb:

      Rincewind schrieb:

      Dafür hat der Kläger Beweis geführt.
      Das weiß ich nicht. Jedenfalls sieht alles danach aus, dass sich die Beklagte mit ihrem Vortrag gründlich vergaloppiert hat.
      Was passiert wäre, hätte die Beklagte in den Vorinstanzen alles bestritten, ist aus diesem Urteil nicht abzulesen. Sicher ist nur, dass das Zugeben und auf die Kinder zu verweisen, keine gute Strategie ist.
      Was passiert wäre, wenn die Beklagte Partei einfach bestritten hätte? Es wäre nie beim BGH gelandet und sie hätten verloren. Es ist gängige Rechtsprechung bis hoch zum BGH, dass denen die entsprechenden technischen Protokolle als Beweis ausreichen, dass über den Anschluss entsprechende Dateien geteilt wurde. Einfach das zu bestreiten bringt garnichts.
      “Wer grundlegende Freiheiten aufgibt, um vorübergehend ein wenig Sicherheit zu gewinnen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit.”
      Benjamin Franklin
    • WBS-LAW schrieb:

      Im vorliegenden Verfahren wurden Eltern abgemahnt, die angeblich das Musikalbum “Loud” der Künstlerin Rihanna getauscht haben sollen. Die Eltern hatten aber vorgetragen, dass sie die Tat nicht begangen haben, sondern eines ihrer Kinder. Sie selbst hörten nur Klassik und insofern kämen sie gar nicht als Täter in Frage. Zeitgleich jedoch wollten die Eltern auch nicht verraten, welches ihrer drei Kinder die Musik getauscht hatte. Und genau das war heute die Streitfrage, die vom Bundesgerichtshof zu klären war, nämlich ob Eltern den Namen ihres Kindes benennen müssen, wenn sie wissen, dass dieses Täter der Urheberrechtsverletzung gewesen ist.
      Generell gilt schon seit 2012, dass es eine Vermutung der Täterschaft zu Lasten desjenigen gibt, der den Internetanschluss angemietet hat. Das bedeutet, dass vieles dafür spricht, dass Eltern, die Anschlussinhaber sind und über deren Internetzugang Musik getauscht wurde, auch die Täter sind.
      Allerdings hat der Bundesgerichtshof in den vergangenen Jahren Eltern bereits eine Beweiserleichterung zugestanden. So können sich Eltern entschuldigen, indem sie mitteilen, dass sie selbst nicht die Urheberrechtsverletzung begangen haben, möglicherweise aber ihre Kinder in Betracht kommen.
      Zudem hat noch vor wenigen Wochen der Bundesgerichtshof in einem durch unsere Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE erstrittenen Fall entschieden, dass Eltern die Computer der Kinder oder Ehegatten untereinander nicht durchsuchen müssen (Az. I ZR 154/15, Afterlife). Anschlussinhaber sind daher nicht verpflichtet, die Internetnutzung ihrer Familienangehörigen zu dokumentieren oder deren Computer auf möglicherweise vorhandene Tauschbörsensoftware zu durchsuchen. In diesen Fällen hat der Schutz der Familie Vorrang und die Musikindustrie das Nachsehen.
      Die Besonderheit im heutigen Fall lag darin, dass die abgemahnten Eltern sehr genau wussten, wer die Tat hier begangen hatte, aber den Täter eben nicht verraten wollten. Insofern war es spannend, welches Gewicht mehr wiegen würde – entweder die Eigentumsrechte der Musikindustrie oder Artikel 6 des Grundgesetzes, der Schutz von Ehe und Familie.
      Das OLG München kam als Vorinstanz zum heutigen Verfahren zu dem Schluss, dass die Eltern den Namen des Kindes hätten benennen müssen und verurteilten sie zur Zahlung (Az. 29 U 2593/15). Daraufhin zogen die Eltern vor den BGH.
      Das Urteil des BGH
      Der BGH stellte heute nochmals heraus, das zunächst einmal die Musik- und Filmindustrie beweisen muss, dass der Anschlussinhaber als Täter haftet. Allerdings spricht eine Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen – etwa die Familienangehörigen – diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage müssen sich Anschlussinhaber im Rahmen ihrer sogenannten sekundären Darlegungslast äußern, weil es sich um Umstände auf ihrer Seite handelt, die der Abmahnindustrie unbekannt sind.
      In diesem Umfang seien Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse sie dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen haben. Entsprechen Anschlussinhaber ihrer sogenannten sekundären Darlegungslast, dann ist es daraufhin wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.
      Die Eltern im heutigen Fall hatten ihrer sekundären Darlegungslast nach Ansicht des BGH jedoch nicht genügt, da sie ihr Kind, das für die Rechtsverletzung verantwortlich war ermittelt hatten, allerdings den Namen des Kindes nicht angeben wollten,
      Diese Angabe war den Eltern zumutbar. Zugunsten der Musik- und Filmindustrie sind das Recht auf geistiges Eigentum sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Seiten der Eltern der Schutz der Familie zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Familienmitgliedes zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch den Namen des verantwortlichen Familienmitglieds erfahren, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.“

      Rincewind schrieb:

      Es ist gängige Rechtsprechung bis hoch zum BGH, dass denen die entsprechenden technischen Protokolle als Beweis ausreichen......
      Ganz so einfach ist es eben doch nicht......
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      und durch ein Übermaß an Geilheit, in Talkshows aufzutreten."


      Helmut Schmidt